Schall- und Laserverordnung

Auszug

Seit 1996 gelten zum Schutz des Publikums Grenzwerte für Schallpegel bei öffentlichen Musikveranstaltungen und Bestimmungen für den Einsatz von Lasern bei Veranstaltungen. Am 1. Mai 2007 trat die revidierte Schall- und Laserverordnung (SLV) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in Kraft. Ziel der Revision war es den Gesundheitsschutz auf gleichem Niveau zu halten und den Vollzug in der Schweiz zu vereinheitlichen. Den Veranstaltern wird mehr Verantwortung übertragen.

Grundzüge der revidierten SLV

Es gilt ein allgemeiner Grenzwert von 93 dB(A) im Stundenmittel, jedoch dürfen Veranstaltungen auch mit einem höheren Schallpegel durchgeführt werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Der Veranstalter kann unter Einhaltung von Auflagen zwischen den beiden erhöhten Grenzwerten 96 dB(A) und 100 dB(A) wählen. Solche Veranstaltungen unterliegen neu der Meldepflicht und sind der entsprechenden kantonalen oder kommunalen Stelle zu melden. Veranstaltungen, die sich ausschliesslich an Jugendliche richten (Schülerdiscotheken etc.) dürfen nicht lauter als 93 dB(A) sein.

Anforderungen an Veranstaltungen über 93 dB(A)

Die Anforderungen für Veranstaltungen über 93 db(A) sind in der Verordnung abschliessend festgehalten und sind je nach Schallpegel bzw. Dauer der Veranstaltung entsprechend abgestuft. Es werden drei Kategorien von Veranstaltungen unterschieden:

  1. Veranstaltungen mit einem Schallpegel bis 96 dB(A)“:
    Nebst der Einhaltung des Grenzwertes und Meldung der Veranstaltung an die Vollzugsbehörde muss der Veranstalter noch folgende Anforderungen erfüllen:
    a) Überwachen des Grenzwertes mit einem LEq-Messgerät
    b) Information des Publikums über ein mögliches Risiko hoher Schallpegel und über den maximal zu erwartenden Schallpegel
    c) Gratisabgabe von Gehörschutz
  2. Veranstaltungen mit einem Schallpegel von 96 dB(A) bis 100 dB(A) und einer Dauer bis zu drei Stunden:
    Darunter fallen z.B. Konzerte mit einer oder 2 Bands. Die Anforderungen sind dieselben wie für Kategorie I
  3. Veranstaltungen mit einem Schallpegel 96 dB(A) bis 100 dB(A) und einer Dauer von über drei Stunden:
    Zusätzlich zu den Anforderungen von Kategorie 1 oder 2 muss der Veranstalter dafür sorgen, dass dem Publikum ein Ausgleichszone mit einem Schallpegel von höchstens 85 dB(A) zur Verfügung gestellt wird und dass der Schallpegel während der ganzen Dauer elektronisch aufgezeichnet und 30 Tage aufbewahrt wird.
     

Vollzugsbehörde der revidierten SLV

Die Kantone sind für den Vollzug verantwortlich und haben die Kompetenz, den Vollzug an die Gemeinden zu delegieren.

Pflichten der Veranstalter

Die Veranstalter sind verpflichtet, die Grenzwerte einzuhalten und über die Risiken hoher Schallpegel auf das Gehör zu informieren und Gehörschutz abzugeben.

Vollständiger Verordnungstext

Den rechtsgültigen Verordnungstext der seit 1. Mai 2007 in Kraft getretenen Schall- und Laserverordnung (SLV) findest du auf www.bag.admin.ch/slv. abzugeben.

Stand

1. Mai 2009, Änderungen bleiben vorbehalten.